Schnuppe hat geschrieben: ↑Mi 21. Apr 2021, 02:18
Der Besitz von Zeichnungen ist zwar erlaubt, aber Herstellung und Verbreitung sind verboten. Viele Pädophile glauben fälschlicherweise sogar, dass auch der Besitz von Zeichnungen verboten ist
Glücklicherweise, muss man sagen. Würde die Allgemeinheit mitbekommen, dass der Beseitz kinderpornographische Zeichnungen vollkommen legal ist, dann wette ich, dass es keinen Monat dauern würde bis aus dem BMJV ein Gesetzesentwurf für deren Verbot formuliert wird. Genauso wie der Verbot von Kindersexpuppen erst nach der Medienkampagne von Tour41, Sat.1 und BILD in den aktuellen Gesetzesentwurf eingebaut wurde, und aus ähnlichen Gründen jetzt das Verbot sogenannter "Pädophilen-Handbücher" kommen wird.
Man muss davon ausgehen, dass jede Möglichkeit des Auslebens der eigenen Sexualität verboten werden wird. Wenn etwas aktuell noch legal ist, dann nur aus einem von drei Gründen:
- Man kann es schlicht (noch) nicht verbieten (Beispiel Fantasien im Kopf)
- Die Gesellschaft hat noch nicht gerafft, dass es noch nicht verboten ist (Beispiel Zeichnungen)
- Der Gesetzgeber hat noch keinen Weg gefunden, es für Pädophile zu verbieten ohne dabei auch "normale" Menschen mit zu kriminalisieren (Beispiel normale Kinderfotos)
Spätestens seit der Gesetzesänderung 2015 hat dabei ein elementarer Shift stattgefunden: nämlich, dass es nicht nur um den Schutz von Kindern geht, sondern ganz explizit soll auch
jegliche Verknüpfung von kindlichem Körper und Sexualität pönalisiert werden. Und mit § 184b StGB Abs. 1 Nr. 1c) hat der Gesetzgeber jetzt schon einen Weg eingebaut, Pädophile für das Betrachten von Bildern ins Gefängnis stecken zu können, die bei nicht-pädophilen Menschen vollkommen legal wären (wie FKK-Fotos oder medizinische Bilder in wissenschaftlichen Büchern):
Um festzustellen, ob eine Abbildung lit. c) unterfällt, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Ist eine Abbildung objektiv für einen Betrachter aus einschlägigen Kreisen sexuell aufreizend und damit grundsätzlich zur sexuellen Stimulierung geeignet, muss hinzukommen, dass diese Abbildung in der konkreten Verwendung durch den Täter primär sexuellen Zwecken dient.
[…]
Durch diese zweistufige Prüfung ist sichergestellt, dass gewöhnliche Nacktaufnahmen –vor allem im Besitz von Eltern oder Verwandten der abgebildeten Kinder –weiterhin straflos bleiben, während dieselben Aufnahmen beim Hinzutreten einer sexuellen Zweckbestimmung in der Hand einer anderen Person strafbar sind.
Quelle:
Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik: Posing und der Begriff der Kinderpornografie in § 184b StGB nach dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz, von Prof. Dr. Jörg Eisele, Tübingen, OStA & Rainer Franosch, Wiesbaden
Der Schritt von dieser Geisteshaltung zu einer vorsorglichen Sicherheitsverwahrung für Menschen, bei denen mit einem in der Zukunft womöglich mal existierenden Pädo-Scanner eine Pädophilie festgestellt wird, ist nicht weit.
Ich würde sagen, wenn wir nicht wollen, dass unsere reine Existenz mehr und mehr kriminalisiert wird, ist jetzt genau der richtige Zeitpunkt, um uns zu wehren. Anfang Mai wird der Bundesrat die neuen Gesetzesverschärfungen beschließen. Danach steht uns der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.