So sehr ich Deine sachliche Herangehensweise auch begrüße, so muss ich Deiner Aussage doch widersprechen.gilgamesh24 hat geschrieben: ↑Mi 8. Dez 2021, 01:10 Die Herstellung ist nicht illegal, § 184 I Nr. 3 StGB stellt nur die Herstellung kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, unter Strafe.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html
(Hervorhebungen von mir)Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) ...
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen
3. ... herstellt,
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
...
Zum Ersten:
Durch die letzte Formulierung sind auch alle Zeichnungen, die nach Absatz 1 Nummer 1a und b als kinderpornographisch eingestuft werden können, von diesem Gesetz erfasst. Die Strafen sind nur (unwesentlich) geringer. (mind. 3 Monate Knast für die fiktive, stilisierte Zeichnung eines nackten Kinder-Popos...)
Zum Zweiten:
Wie wird der geneigte Richter wohl entscheiden, wenn beim Angeklagten entsprechende Zeichnungen gefunden werden - er sie "vorrätig hält"- und dieser Angeklagte auch noch aktives Mitglied diverser Foren ist, die sich mit Pädophilie beschäftigen und vielleicht auch noch in regem Mail-Kontakt zu anderen Pädos steht...?
???
Ich will keine Verschwörungs-Theorien aufkommen lassen, aber da allein die begründete(?) Annahme reicht, dass man diese Schriften deshalb vorrätig hält, um sie anderen zugänglich zu machen...
Warum sonst schreibt man denn verschlüsselte Mails außerhalb der seriösen Foren...???
Die Gesetze sind leider sehr willkürlich auslegbar und somit vom Gutwill der jeweiligen Justiz abhängig.
Und nein!
Ich glaube nicht, dass an dieser Gesetzesreform in naher Zukunft wieder etwas verbessert werden wird!
Gruß
Frank Denker