Pädophilie und Sozialrecht

Hier können auch nicht registrierte Gäste schreiben
Forumsregeln
Die vollen Regeln sind hier nachzulesen: /forenregeln. Die Startseite des Forums sowie weitere Infos zum Forum findest du über den „Schnellzugriff“ links oben. Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regeln:
  • Dieses Forum dient der Selbsthilfe unter der Prämisse, dass sexuelle Handlungen mit Kindern grundsätzlich abzulehnen sind.
  • Neu registrierte Nutzer sowie sämtliche Beiträge in öffentlich zugänglichen Bereichen (wie diesem hier) werden moderiert.
  • Im Forum wird ein respektvoller Umgangston erwartet. Das schließt Diskriminierung, rassistische und sexistische Äußerungen sowie Beleidigungen aus. Seid lieb zueinander! ;)
  • Keine persönlichen Daten im Forum. Passt auf eure Anonymität auf!
  • private Kontaktanfragen sind im öffentlichen Bereich unerwünscht
  • Für in Posts eingefügte Links übernehmen die Betreiber des Forums keine Haftung.
Antworten
Fragen
Beiträge: 1
Registriert: Do 4. Dez 2025, 04:14

Pädophilie und Sozialrecht

Beitrag von Fragen »

Hallo, ich würde mich gerne darüber unterhalten, wie Pädophilie und eine Pädophile Störung im Sozialrecht, nicht Forensik, bezüglich Behinderung und daran anknüpfend Behindertenpass bewertet wird.
Die öffentlich für mich einsehbaren Informationen zu dem Thema liegen bei Null!

Dabei gibt es Folgendes zu bedenken:
Prinzipiell ist jede mehr als sechs Monate andauernde Funktionsstörung geeignet, einen Grad der Behinderung zu begründen.
Bedingung ist, dass eine Diagnose nach ICD-10 vorliegen muss.

Pädophile haben zwei große Hürden:
1.) Pädophilie wird nicht als Einschränkung sondern als Gefährdung angesehen. Welcher sozialmedizinische Gutachter denkt bei Pädophilie an Teilhabeeinschränkungen und die für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen maßgebenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten?
2.) Pädophile haben wegen Stigmatisierung und fachliche Nicht-Eignung der meisten Ärzte keinen adäquaten Zugang zum Gesundheitssystem. Wie können Sie die unter der VersmedV als Bedingung für die Anerkennung des Grades der Behinderung der meisten der psychischen Störungen stattgehabten Behandlungsversuche (psychiatrisch, medikamentös, psychotherapeutisch, stationär) als Objektivierung ihres Leidens belegen bzw. deren Unwirksamkeit darlegen?
Es bleibt einzig das Mittel der Unzumutbarkeit ins Feld zu führen. Aber keinerlei nervenärztliche Behandlungsversuche (daher auch keine Pharmakotherapie, keine Behandlungshistorie) vorzuweisen und dennoch unter objektivierbaren Teilhabeeinschränkungen wie Partnerschaft, Familie, Gleichaltrige, Beruf, Einschränkungen in der Selbstversorgung bei Komorbidität, beispielsweise durch Depression, usw, zu leiden und dadurch einen angemessenen Grad der Behinderung von bspw. 50 zu erhalten und somit als schwerbehindert zu gelten wird gutachterlich akzeptiert?
Benutzeravatar
Markus
SuH-Team
Beiträge: 2590
Registriert: So 12. Dez 2021, 12:07
Wohnort: Deutschland

Beitrag von Markus »

Eine Interessante Frage!
Fragen hat geschrieben: Do 4. Dez 2025, 04:39 Pädophilie wird nicht als Einschränkung sondern als Gefährdung angesehen.

Ich denke, dass viele Gutachter:innen eine von der Norm abweichende Sexualpräferenz, die erst einmal keine Aussage über eine Delinquenz zulässt, als eine zu behandelnde Triebstörung ansehen. An die psychosomatischen Folgen der Stigmatisierung denken die meisten nicht. Mir persönlich sind keine Fälle bekannt. Die meisten Pädophilen, welche einen Grad der Behinderung haben, werden diesen schon allein aufgrund psychischer Erkrankungen zugesprochen bekommen haben. Wenn man darauf Lust hat und Energie darin investieren will, dann heißt die Devise: Klagen! Man kann sich auf die fundierte Stigmaforschung berufen und sich ein Attest und eine Stellungnahme seines Therapeuten/Psychiaters ausstellen lassen. Die Pädophilie ist nicht kurativ behandelbar. Das muss sie auch nicht sein. Eine etwaige Behandlung ist psychotherapeutischer Natur und in Ausnahmefällen (bei Gefahr eines Delikts) medikamentös/psychiatrisch. Falls Behandlungen stattgefunden haben, kann man diese durch ärztliche Unterlagen nachweisen. Ein Therapeut kann die sozialen Folgen und die erschwerte gesellschaftliche Teilhabe attestieren bzw. aus seiner Sicht bestätigen. Falls dann trotzdem ein Grad einer Behinderung abgelehnt wird, würde ich Widerspruch einlegen (Einschreiben mit Unterschrift) und dann durch einen Fachanwalt für Sozialrecht Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Der Weg der Klage ist in Deutschland auch allen Bürger:innen, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, durch einen Antrag auf Beratungs -und Prozesskostenhilfe möglich.
Aktivist - CSA/CSEM Überlebender
Kochen, Musik, Bücher, Fotografieren, Philosophie.
From my haunted past comes the daunting task of living through memories.
Benutzeravatar
Markus
SuH-Team
Beiträge: 2590
Registriert: So 12. Dez 2021, 12:07
Wohnort: Deutschland

Beitrag von Markus »

Die Frage ist allerdings, ob sich das für einen lohnt. Ab einem anerkannten Grad einer Behinderung von 50% bekommt man einen Schwerbehindertenausweis und profitiert meines Wissens von einem erhöhten Kündigungsschutz und etwaigen Ermäßigungen als Nachteilsausgleich. Ganz genau ist das im SGBXII nachzulesen. 

Wenn nicht noch besondere Merkzeichen dazukommen, halten sich die Vorteile in Grenzen, dafür dass man sich bei seinem zuständigen Versorgungsamt und einer Kammer eines Sozialgerichts outet.

Jemand, der das tun möchte, sollte genau seinen Schmerz prüfen, ehe er zur Klage anhebt. 
Aktivist - CSA/CSEM Überlebender
Kochen, Musik, Bücher, Fotografieren, Philosophie.
From my haunted past comes the daunting task of living through memories.
Antworten