EU erweitert die offizielle Definition von CSAM

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LegalBeaver

EU erweitert die offizielle Definition von CSAM

Beitrag von LegalBeaver »

Die EU hat die finale Version von dem sog."Combating the sexual abuse and sexual exploitation of children and child sexual abuse material. Recast (CSAM 2024/0035 (COD))" beschlossen. Es handelt sich um ein "Recast", also eine Directive, welche bereits von allen EU-Staaten ratifiziert wurde und ein Update erhält.

Neu ist das in der Tatvariante "fotorealistischen Inhalte" folgendes ergänzt wird:
Darstellungen, die "mit welchen Mitteln auch immer" erzeugt werden, und der Verweis auf "Vervielfältigungen und Darstellungen" "unabhängig von der Methode ihrer Herstellung oder Manipulation" sollte sicherstellen, dass die Definition von Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch diese und künftige technologische Entwicklungen in hinreichend technologieneutraler und damit zukunftssicherer Weise abdeckt.
Darunter fallen auch Puppen, da diese eine "physische Repräsentation von Kindesmissbrauch" sind und auch realistisch sein können. Die Puppen werden explizit hier erwähnt: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le ... FIN:EN:PDF
Ebenfalls wurde den Mitgliedsstaaten die Option genommen eine Ausnahme bei realistischen Inhalten zu machen indem sie diese bspw. nicht unter Strafe stellen, wenn sie für den privaten Besitz produziert wurden.

Quelle:
https://www.europarl.europa.eu/meetdocs ... ext_EN.pdf
Gast

Beitrag von Gast »

Kleine Klarstellung:
Der Entwurf wurde beschlossen und zur Abstimmung an die Kommission gegeben, welche Mitte Juni dazu eine Sitzung hat. Aber bei diesem Thema sind keine großartigen Änderungen zu erwarten.

Die neue Version stellt quasi vorbeugend alles fiktive in jeder möglichen Form und noch zukünftiger, möglicher Form unter Strafe, solange es realistisch (definiert als pseudophotograph) ist. Bei den Puppen ist es insofern problematisch, das der "unrealistische" Teil meist der Kopf ist, aber es werden auch "reproductions of intimate parts" erfasst. Wird jedenfalls interessant, wie das interpretiert wird und ob in jedes Land eine andere akzeptable Dildo-Größe bestimmt.

Das BVerfG wird bis es in Kraft tritt höchstwahrscheinlich bereits über die Verfassungsbeschwerden entschieden haben und sollte sie eine Verfassungswidrigkeit feststellen, dann wäre eine Ratifizierung nicht möglich, da auch supranationales Recht keine Grundrechte aushebeln kann.
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