Pädophilie = verminderte Schuldfähigkeit?
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Hat jemand das Aktenzeichen?
- Zidane
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Im ersten Moment dachte ich auch, was für ein Müll. Aber nach @Intes Text sehe ich es doch etwas anders. Mit dem Fall selber habe ich mich noch nicht beschäftigt, aber wir dürfen auch nicht vergessen, dass die Pädophilie auch nach dem ICD10 und ICD11 als keine "normale" Neigung, wie die Hetero-, Bi- und Homosexualität gilt.
Ich selber aber glaube, dass der Fall an sich der Stigmatisierung Nahrung gibt. Ein Kinderarzt, der bestimmt von vielen Eltern als fürsorglicher Arzt gesehen wurde, der bestimmt weiß, was Kindern schadet und hilft, wie Kinder leiden können, zieht los, entführt Kinder und vergewaltigt sie. Er hinterlässt Opfer, die nun damit leben müssen. Ich glaube, dass ein Urteil nicht mehr stigmatisieren kann, als dieser Fall an sich. Ich staune auch, dass die Opferfrage gar keine Rolle spielt.
Und es stimmt! Um sich darüber ein Urteil zu bilden, bedarf es mehr als ein Zeitungsartikel.Zusammenfassung der ICD11 hat geschrieben:Eine weitere neue Abteilung beschäftigt sich mit Störungen der sexuellen Gesundheit. Dazu gehören neben Libido- und anderen sexuellen Funktionsstörungen auch Geschlechtsidentitätsstörungen, die bisher unter den mentalen Störungen eingeordnet werden, was nicht mehr zeitgemäß ist. Auch Paraphilien, zu denen auch die Pädophilie und andere Formen der Sexualität gehören, die vom Gegenüber nicht erwidert werden oder sozial geächtet sind, zählen jetzt zu den Störungen der sexuellen Gesundheit.
Ich selber aber glaube, dass der Fall an sich der Stigmatisierung Nahrung gibt. Ein Kinderarzt, der bestimmt von vielen Eltern als fürsorglicher Arzt gesehen wurde, der bestimmt weiß, was Kindern schadet und hilft, wie Kinder leiden können, zieht los, entführt Kinder und vergewaltigt sie. Er hinterlässt Opfer, die nun damit leben müssen. Ich glaube, dass ein Urteil nicht mehr stigmatisieren kann, als dieser Fall an sich. Ich staune auch, dass die Opferfrage gar keine Rolle spielt.
"Wenn zwei Menschen immer dasselbe denken, ist einer von ihnen überflüssig!" - Winston Churchill (1874 - 1965)
"Man kann in Kinder nichts hineinprügeln, aber vieles herausstreicheln." - Astrid Lindgren (1907 - 2002)
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- Inaktiv
- Beiträge: 171
- Registriert: Do 18. Jan 2018, 19:44
So wie die Frage gestellt wurde:
Sollte eine Pädophilie bei Kindesmissbrauchstätern eine verminderten Schuldfähigkeit bedeuten?
MUSS sie zwingend mit einem Ja beantwortet werden, denn wenn der Täter unter 14 Jahre alt ist, ist es nicht schuldfähig.
Anders gefragt:
Sollte eine Störung/Krankheit/schwere seelische Abartigkeit bei Straftaten eine verminderten Schuldfähigkeit bedeuten?
Meine Meinung ist: kommt drauf an. Und: Leygraf hat immer recht. Frag den doch mal, vielleicht nimmt er sich die Zeit.
Erwachsene Pädophile sind in der Regel nicht dahingehend eingeschränkt, dass sie den Unrechtsgehalt nicht einsehen könnten.
Es kommt auf die Erheblichkeit an.
Sollte eine Pädophilie bei Kindesmissbrauchstätern eine verminderten Schuldfähigkeit bedeuten?
MUSS sie zwingend mit einem Ja beantwortet werden, denn wenn der Täter unter 14 Jahre alt ist, ist es nicht schuldfähig.
Anders gefragt:
Sollte eine Störung/Krankheit/schwere seelische Abartigkeit bei Straftaten eine verminderten Schuldfähigkeit bedeuten?
Meine Meinung ist: kommt drauf an. Und: Leygraf hat immer recht. Frag den doch mal, vielleicht nimmt er sich die Zeit.
Erwachsene Pädophile sind in der Regel nicht dahingehend eingeschränkt, dass sie den Unrechtsgehalt nicht einsehen könnten.
Es kommt auf die Erheblichkeit an.
Ex-Marco hat geschrieben: ↑So 2. Dez 2018, 11:57Du vergisst, dass Pädophilie noch als Störung gilt und Heterosexualität nicht.Es käme ja (hoffentlich!) auch niemand auf die Idee, einem Frauenvergewaltiger eine verminderte Schuldfähigkeit zu attesttieren, nur weil er eine heterosexuelle Präferenz hat.
Was Gruber und Leygraf exploriert haben ist zu recht nicht Bestandteil der Berichterstattung. Es ist glaube ich von Bedeutung, ob der Täter eine fixierte Pädophilie attestiert bekommt oder nur eine Nebenströmung.Gleichzeitig ging das Urteil aber auch davon aus, dass er bei seinen Taten voll schuldfähig war.
- inte
- Inaktiv
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- Registriert: Mo 20. Nov 2017, 02:22
Bis auf die kleine Ausnahme im Kommentar zu diesem Pressebericht, wo sich ein Mitarbeiter offensichtlich tiefgründiger Gedanken gemacht hat:
https://www.augsburger-allgemeine.de/ba ... 70536.html
Dem kann ich mich anschließen.Augsburger Allgemeine von Jörg Heinzle hat geschrieben: Nein. Das ist es mitnichten. Die Verteidiger haben ein Rechtsmittel ausgeschöpft, wie es jedem Angeklagten in einem Rechtsstaat zustehen muss. In den allermeisten Fällen bleibt es übrigens beim Versuch. Die meisten Urteile halten einer Überprüfung stand. Im Fall des Kinderarztes gibt es aber zwei Sichtweisen – die man beide nachvollziehen kann. Dass das Verhalten des Kinderarztes im wahrsten Sinne des Wortes „krank“ wahr, liegt auf der Hand. Trefflich streiten kann man über die Frage, wie sehr Harry S. noch Herr seines Handelns war.
Fest steht aber auch: Selbst wenn die Richter im neuen Prozess zum Schluss kommen, dass er vermindert schuldfähig war, muss er dennoch mit einer langjährigen Strafe rechnen. Was noch wichtiger ist: Falls die Sicherungsverwahrung wegfällt und er statt dessen gleich zur Behandlung in eine Klinik kommt, bleibt es dabei. Er kommt erst frei, wenn man ihn für ungefährlich hält. Das zeigt: Was die Opfer und die Sicherheit der Bürger angeht, ist die Justiz nicht blind.
Zuletzt geändert von inte am Di 4. Dez 2018, 11:19, insgesamt 1-mal geändert.
- inte
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Kurzer Auszug aus Wikipedia
Im Maßregelvollzug, kurz auch „Forensik“ für Klinik für Forensische Psychiatrie, werden nach § 63 und § 64 des deutschen Strafgesetzbuches unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht. Vom Maßregelvollzug zu unterscheiden ist die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB für gefährliche Straftäter, die ausschließlich dem Schutz der Öffentlichkeit dient.
In mehreren Ländern Europas ist die Zunahme der Einweisungen und der Rückgang von Entlassungen zu beobachten.
Die Unterbringung nach § 63 StGB dauert immer länger, und der aktuelle Trend geht bundesweit dahin, weniger Patienten wegen erfolgreicher Therapie zu entlassen.
Da stellt sich für mich ein wenig die Frage, ob die Rechtsanwälte, sofern ihre Strategie aufgehen sollte, diese tatsächlich viel für ihren Mandanten damit heraushohlen?
Der einzige Vorteil für Harry S. währe, dass er einen geringen Anreiz erhält, in den Jahren seines Freiheitsentzugs an sich zu arbeiten, der bei einer bestehenden SV wegfällt.
Im Maßregelvollzug, kurz auch „Forensik“ für Klinik für Forensische Psychiatrie, werden nach § 63 und § 64 des deutschen Strafgesetzbuches unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht. Vom Maßregelvollzug zu unterscheiden ist die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB für gefährliche Straftäter, die ausschließlich dem Schutz der Öffentlichkeit dient.
In mehreren Ländern Europas ist die Zunahme der Einweisungen und der Rückgang von Entlassungen zu beobachten.
Die Unterbringung nach § 63 StGB dauert immer länger, und der aktuelle Trend geht bundesweit dahin, weniger Patienten wegen erfolgreicher Therapie zu entlassen.
Da stellt sich für mich ein wenig die Frage, ob die Rechtsanwälte, sofern ihre Strategie aufgehen sollte, diese tatsächlich viel für ihren Mandanten damit heraushohlen?
Der einzige Vorteil für Harry S. währe, dass er einen geringen Anreiz erhält, in den Jahren seines Freiheitsentzugs an sich zu arbeiten, der bei einer bestehenden SV wegfällt.
- inte
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Wozu möchtest du das haben?
Ferner bin ich mir nicht sicher, ob Ermittlungsakten im vollen Umfang, wenn überhaupt, frei zugänglich sind, immerhin, beinhalten diese auch die Aussagen der kindlichen Opfer.
Schon aus Oferschutzgründen, wird es generell unter Verschluss sein!
Anderen Falls, hätte es unsere törichte, undifferenzierte, oberflächliche, (...) Presse noch einfacher, solche Straftaten nach ihrem Duktus auszuschlachten.
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Dem Kommentar möchte ich auch gar nicht widersprechen. Allerdings geht für mich da gerade auch nicht heraus, dass der Bundesgerichtshof seine Schuldfähigkeit nicht aufgrund seiner Pädophilie in Frage gestellt hat. Deswegen wäre es interessant mal die Argumentation der Richter ohne mediale Filterung zu lesen.inte hat geschrieben: ↑Di 4. Dez 2018, 10:43 Bis auf die kleine Ausnahme im Kommentar zu diesem Pressebericht, wo sich ein Mitarbeiter offensichtlich tiefgründiger Gedanken gemacht hat:
https://www.augsburger-allgemeine.de/ba ... 70536.html
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Urteile und Begründungen werden vom Bundesgerichtshof etc. veröffentlicht inte. Ich sprach nicht von Ermittlungsakten .
- inte
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Das wird mit hoher Wahrscheinlichkeit, in die Richtung gehen, die ich als "Hintergrund" be- ge- schrieben habe, mit meinem Hintergrundwissen und persönlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich Strafhaft, Schuldfähigkeitsbegutachtungen, sowie (komplexer) prozessualer Würdigung im Rahmen eines Hauptverfahrens, etc. pp. erschließt es sich mir, im Zusammenhang nicht anders. Sicher ist es nicht ausgeschlossen, dass ich einem Irrtum unterliege (bin gewissermaßen auch nur ein Laie, mit ausschließlich persönlichen "Erfahrungswerten"), daher wäre natürlich, zugegeben, der O-Ton der Richter interessant zu lesen.
Dennoch, halte ich die Formulierung deiner Frage, wie auch von pssssst erwähnt, etwas unglücklich gewählt.
Dennoch, halte ich die Formulierung deiner Frage, wie auch von pssssst erwähnt, etwas unglücklich gewählt.
- inte
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