Stimmt, und dazu kommt noch dass die meisten Seiten, die tatsächliche Missbrauchsdokumentationen verbreiten normalerweise als Hidden Service im Darknet betrieben werden. Alleine das macht es technisch schon wesentlich schwieriger Zugriff auf die Server zu bekommen und diejenigen zu ermitteln, welche diese Seiten besuchen - allerdings auch nicht unmöglich, wie man am Thema des Threads sehen kann.NewMan hat geschrieben: Di 19. Sep 2017, 22:34 Was ich damals im PPD hörte war, dass die Websiten mit weltweit verbotenen Inhalten eine Haltbarkeit von wenigen Stunden bis 2Tagen hatten. Dann waren sie wieder offline. Die weniger schlimmen Sachen aber bleiben dauerhaft im Netz.
Ja, der soll da auch seinNewMan hat geschrieben: Di 19. Sep 2017, 22:34 Übrigens, ich habe da so einen gelben Balken am unteren Bildschirmrand...

Ganz so einfach ist es meines Wissens nach nicht. Der relevante Paragraph §184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) sagt dazu:Tom hat geschrieben: Mi 20. Sep 2017, 05:19 Im Rahmen dieser Diskussion habe ich mich über die Gesetzeslage zur Virtuellen KiPo informiert und selbst diese (sofern nicht realitätsnahe) darf man besitzen, aber nicht verbreiten.
Der Begriff "Schriften" ist in §11 StGB definiert:(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In dem Text ist also nirgendswo gesagt, dass nur Darstellungen von realem Geschehen gemeint ist. Im Gegenteil ist nicht reales aber wirklichkeitsnahes Geschehen noch explizit mit eingeschlossen. Allerdings hat der Gesetzesgeber wohl wirklich die Intention gehabt, nur tatsächliches Geschehen damit unter Strafe zu stellen. Im Jahre 2013 gab es dazu ein Grundsatzurteil, nach dem zumindest Texte nicht strafbar sind, selbst wenn sie ein tatsächliches Geschehen beschreiben. Auf lawblog.de steht dazu:Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Das Urteil wurde allerdings gesprochen, bevor die Gesetze aufgrund der Edathy-Affäre noch einmal verschärft wurden.Der Bundesgerichtshof stellt sich damit gegen Juristen, die der Meinung sind, dass auch Texte “ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben” können, wie es das Gesetz ausdrücklich fordert.
Das ist nach Auffassung der Richter gerade nicht der Fall. Zwar könnten auch Texte einen gewissen Realitätsbezug haben, insbesondere wenn sie auf ein tatsächliches Geschehen Bezug nehmen. Tatsächlich hatte der Angeklagte einen Kindesmissbrauch geschildert, den er wohl tatsächlich begangen hat.
Allerdings entnimmt der Bundesgerichtshof der Gesetzesgeschichte, ein “tatsächliches Geschehen” meine, dass der Missbrauch durch Videofilm, Film oder Foto dokumentiert wird. Romane, Zeichnungen und Zeichentrickfilme seien dagegen von vornherein nicht gemeint gewesen. Deren Besitz trage nämlich nicht dazu bei, dass Kinder als “Darsteller” bei pornografischen Aufnahmen missbraucht werden.
Auch mit dem Tatbestand des “wirklichkeitsnahen” Geschehens sei nicht beabsichtigt gewesen, Texte zu kriminalisieren. Die Vorschrift sei lediglich so gefasst worden, um Beweisschwierigkeiten bei Kinderpornografie auszuräumen, die möglicherweise virtuell entstanden ist.
Insgesamt kann man wohl nur raten, was jetzt genau strafrechtlich relevant ist und wie hoch das Risiko ist, in rechtliche Schwierigkeiten wegen virtueller KiPo zu kommen. Wer einen guten Anwalt hat kann es ja mal drauf anlegen und ein weiteres Grundsatzurteil beim Bundesgerichtshof erstreiten
