von Fragen » Do 4. Dez 2025, 04:39
Hallo, ich würde mich gerne darüber unterhalten, wie Pädophilie und eine Pädophile Störung im Sozialrecht, nicht Forensik, bezüglich Behinderung und daran anknüpfend Behindertenpass bewertet wird.
Die öffentlich für mich einsehbaren Informationen zu dem Thema liegen bei Null!
Dabei gibt es Folgendes zu bedenken:
Prinzipiell ist jede mehr als sechs Monate andauernde Funktionsstörung geeignet, einen Grad der Behinderung zu begründen.
Bedingung ist, dass eine Diagnose nach ICD-10 vorliegen muss.
Pädophile haben zwei große Hürden:
1.) Pädophilie wird nicht als Einschränkung sondern als Gefährdung angesehen. Welcher sozialmedizinische Gutachter denkt bei Pädophilie an Teilhabeeinschränkungen und die für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen maßgebenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten?
2.) Pädophile haben wegen Stigmatisierung und fachliche Nicht-Eignung der meisten Ärzte keinen adäquaten Zugang zum Gesundheitssystem. Wie können Sie die unter der VersmedV als Bedingung für die Anerkennung des Grades der Behinderung der meisten der psychischen Störungen stattgehabten Behandlungsversuche (psychiatrisch, medikamentös, psychotherapeutisch, stationär) als Objektivierung ihres Leidens belegen bzw. deren Unwirksamkeit darlegen?
Es bleibt einzig das Mittel der Unzumutbarkeit ins Feld zu führen. Aber keinerlei nervenärztliche Behandlungsversuche (daher auch keine Pharmakotherapie, keine Behandlungshistorie) vorzuweisen und dennoch unter objektivierbaren Teilhabeeinschränkungen wie Partnerschaft, Familie, Gleichaltrige, Beruf, Einschränkungen in der Selbstversorgung bei Komorbidität, beispielsweise durch Depression, usw, zu leiden und dadurch einen angemessenen Grad der Behinderung von bspw. 50 zu erhalten und somit als schwerbehindert zu gelten wird gutachterlich akzeptiert?
Hallo, ich würde mich gerne darüber unterhalten, wie Pädophilie und eine [i]Pädophile Störung[/i] im Sozialrecht, nicht Forensik, bezüglich Behinderung und daran anknüpfend Behindertenpass bewertet wird.
Die öffentlich für mich einsehbaren Informationen zu dem Thema liegen bei Null!
Dabei gibt es Folgendes zu bedenken:
Prinzipiell ist jede mehr als sechs Monate andauernde Funktionsstörung geeignet, einen Grad der Behinderung zu begründen.
Bedingung ist, dass eine Diagnose nach ICD-10 vorliegen muss.
Pädophile haben zwei große Hürden:
1.) Pädophilie wird nicht als Einschränkung sondern als Gefährdung angesehen. Welcher sozialmedizinische Gutachter denkt bei Pädophilie an [b]Teilhabeeinschränkungen [/b]und die für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen maßgebenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten?
2.) Pädophile haben wegen Stigmatisierung und fachliche Nicht-Eignung der meisten Ärzte keinen adäquaten Zugang zum Gesundheitssystem. Wie können Sie die unter der VersmedV als Bedingung für die Anerkennung des Grades der Behinderung der meisten der psychischen Störungen stattgehabten Behandlungsversuche (psychiatrisch, medikamentös, psychotherapeutisch, stationär) als [b]Objektivierung [/b]ihres Leidens belegen bzw. deren Unwirksamkeit darlegen?
Es bleibt einzig das Mittel der Unzumutbarkeit ins Feld zu führen. Aber [b]keinerlei nervenärztliche Behandlungsversuche[/b] (daher auch keine Pharmakotherapie, keine Behandlungshistorie) vorzuweisen und dennoch unter objektivierbaren Teilhabeeinschränkungen wie Partnerschaft, Familie, Gleichaltrige, Beruf, Einschränkungen in der Selbstversorgung bei Komorbidität, beispielsweise durch Depression, usw, zu leiden und dadurch einen angemessenen Grad der Behinderung von bspw. 50 zu erhalten und somit als schwerbehindert zu gelten wird gutachterlich akzeptiert?