Für die Zukunft wäre es vielleicht noch eine weitere Idee, den Presserat auf solche Artikel aufmerksam zu machen und eine formale Beschwerde einzureichen. Relevant könnten vor allem die folgenden Ziffern des Pressekodex sein:
- Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
- Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
- Ziffer 12 – Diskriminierungen
- Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Dennoch könnte man in der Zukunft bei der Kritik von Medienartikel vielleicht auch den Pressekodex als Argument bemühen, wenn er sich anwenden lässt. Vor allem die Ziffer 12.1 dürfte in unseren Fall wohl oft relevant sein:
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.