Bereitschaft fördern oder wecken …

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Re: Bereitschaft fördern oder wecken …

von Max » Mo 7. Jun 2021, 12:03

Also den Bezug zu dem „Alienspiel“, dass du zum Schluss erwähnst, verstehe ich nicht. Aber die neue Gesetzgebung macht mir Sorgen. Etwa zu Bildungszwecken kann ein Besitz solcher „Anleitungen“ durchaus sinnvoll sein. Für KTW etwa als Beispiel. Und ob etwas solche Anleitungen enthält weiß man auch erst, wenn man es gelesen hat (falls das zuvor nicht eindeutig erkennbar war). Ich könnte etwa eine PDF verfassen un in Umlauf bringen die zwar „Anleitung zu sexuellen Übergriffen auf Kinder“ heißt aber nur leere Seiten enthält. Oder Kochrezepte oder einen Ausschnitt aus Moby Dick. Solange keiner reinguckt um sich ja nicht strafbar zu machen … und ebenso umgekehrt: schreibe ich außen drauf „Leckere Rezepte für‘s Kochen zu zweit“ und mische unter die Rezepte aber auch eine oder ein paar tatsächliche Anleitungen zum sexuellen Missbrauch — macht sich dann jeder strafbar, der es herunterlädt um Rezeptideen zu finden?

Und was genau ist eine Anleitung? Ist nicht eine pornographische Geschichte, die halbwegs realistisch wirkt, schon auch etwas, was jemand nachmachen könnte? Oder jede Gerichtsakte, die einen Fall sexueller Gewalt detailliert schildert?

Was ist mit Teams wie unserem oder (wie oben erwähnt) von KTW, die mit wissenschaftlichem Hintergrund oder zu Bildungszwecken solche Dokumente besitzen und nutzen könnten? Werden sie dann über Nacht durch den Besitz allein strafbar? Muss also jede derartige Institution ihre gesamte Literatur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgehen um eventuell demnächst strafbare Literatur auszusortieren? Hunderte von Büchern und Artikeln möglicherweise? An dem Besitz-Paragraphen hängt nämlich nicht die Zusatzbedingung dran, dass etwas zum Zwecke der Anstachelung zu Taten geschehen muss.

Nehmen wir eine(n) Professor*in, der/die in iner Vorlesung zum Thema beschreiben möchte, wie Täter teils vorgehen. Deren Rede würde wahrscheinlich klar als nicht-zum-Aufruf-zu-Straftaten-geeignet zählen. Aber was ist mit dem ihrem/seinem Notizzettel? Was mit den Quellen?

Bereitschaft fördern oder wecken …

von NichtdieBohne » Mi 12. Mai 2021, 18:35

Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)


"Der Schutz vor sexuellem Missbrauch, gerade von Kindern, ist ein wichtiges Ziel. Dass man Verschärfungen aber unter anderem mit einer angeblichen Zunahme entsprechender Fälle rechtfertigt, ist dagegen fragwürdig. Es kann ebenso sein, dass die registrierten Fälle zugenommen haben, also lediglich das Dunkelfeld erhellt wurde. Bei den erheblichen Mitteln, die in Ausstattung und Personal gepumpt wurden, liegt das sogar nahe.

Wenn die Bekämpfung „sexualisierter Gewalt“ als Begründung angeführt wird, ist festzuhalten, dass hier – wieder einmal – eine extreme Vorverlagerung der Strafbarkeit stattfindet. Zu dem Zeitpunkt, in dem solche Schriften verbreitet werden, ist das Kindeswohl noch nicht ansatzweise gefährdet, und es ist auch nicht sicher, dass es zu einer solchen Gefährdung kommt. Da das Strafrecht seine Legitimität aber maßgeblich aus dem Schutz unmittelbar bedrohter Rechtsgüter erhält, ist eine so weite Vorverlagerung bedenklich.

Ohne den entsprechenden Straftatbestand hätten potenzielle Täter die Möglichkeit, ihr eventuelles Vorhaben fallen zu lassen, ohne dass sie sich bereits strafbar gemacht hätten. Dies wäre nach der Änderung nicht mehr möglich. Insofern könnte die Gesetzesänderung sogar in entgegengesetzter Richtung wirken, weil potenzielle Täter denken könnten, dass sie die Schwelle der Strafbarkeit ohnehin bereits durch den Erwerb einer solchen Anleitung überschritten haben und es vor diesem Hintergrund keinen Weg mehr zurück gibt.

Unabhängig davon muss man nur mal den ersten Absatz der Norm lesen – und zu verstehen versuchen. Kein Normalbürger wird auch nur ansatzweise abschätzen können, wo etwa bei erotischer Literatur oder etwa bei alltäglichen Beiträgen in sozialen Medien die Grenze zur Strafbarkeit liegt.

Mit dem Prinzip, dass das Strafrecht mal ultima ratio sein sollte, hat das Ganze offenkundig nur noch wenig zu tun."

Kennt ihr das Alienspiel?

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