von Zidane » Sa 15. Jun 2019, 08:56
Hallo Johannes,
Johannes02 hat geschrieben: ↑Sa 15. Jun 2019, 03:10
Bei Männern stehe ich auf gleichaltrige oder Ältere.
Bist Du bisexuell? Oder kann es sein, dass Du mit "aller Gewalt" auf Frauen stehen möchtest? Könnte es sein, dass Du doch stärker homosexuell bist, dies aber nicht wirklich ausleben willst? Wenn du auf gleichaltrige und ältere (bei Dir doch eher Jungs) stehst, wie sollen sie aussehen? Wenig oder viel behaart? Leicht feminin oder eher maskulin?
Vergesse bitte nicht, was der Gesetzgeber nicht wirklich berücksichtigt, dass die Pubertät bei Mädchen meist schon mir 10 Jahren einsetzt, was bei Jungen doch eher bei 12 ist. Und die Körperschemata in den Alter noch recht ähnlich sind. Dich stößt die erwachsene Weiblichkeit ab! Da sind die Unterschiede ganz eindeutig.
Du hast nun leider das Pech, dass das Schutzalter hier in Deutschland tatsächlich bei 14 Jahren liegt. Sogar mit 17 kannst Du Probleme damit bekommen. Da gibt es den $176. Auch wenn diese Fälle nicht unbedingt verfolgt werden, kann es doch passieren. Da ist dieser Paragraph tatsächlich kein wirklicher Schutz, sondern eine Behinderung. Daher bleibt nichts anderes übrig, als Dir anzuraten, mit dem Sex bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Deiner Flamme zu warten.
$176 StGB hat geschrieben:Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Auch mit dem 18. Lebensjahr gibt es Einschränkungen, die mit 21 noch verschärft werden.
$182 StGB hat geschrieben:Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Nochmal zu Dir. Ich glaube, dass Du tatsächlich für Dich klären musst, was Du wirklich begehrst und welche Ängste sich entwickeln. Dann sehe zu, was erlaubt ist. Wenn Du auch auf Jungs Deines Alters stehst, kannst Du ja den Sex dort ausleben. Und dann ist die Frage offen, wenn Du eine Beziehung zu einer 12-14jährigen (ohne Sex) aufnimmst, was wird, wenn sie älter wird? Ist dann das Körperschemata dann derart stark?
Viele Fragen, Aber es ist auch kein Wunder, da Du ja selber noch in einem Alter bist, in der noch viel passiert! Auch solltest Du, wenn Du wirklich hebephil bist, keine Angst davor entwickeln, auch wenn die Stigmatisierung hier schon beginnt. Wenn es so ist, dann ist es ein Teil von Dir und wird es bleiben. Es geht dann einzig um Dein Handeln, wofür Du die Verantwortung trägst.
[bl]Hallo Johannes,
[quote=Johannes02 post_id=46282 time=1560561034 user_id=1]
Bei Männern stehe ich auf gleichaltrige oder Ältere.
[/quote]
Bist Du bisexuell? Oder kann es sein, dass Du mit "aller Gewalt" auf Frauen stehen möchtest? Könnte es sein, dass Du doch stärker homosexuell bist, dies aber nicht wirklich ausleben willst? Wenn du auf gleichaltrige und ältere (bei Dir doch eher Jungs) stehst, wie sollen sie aussehen? Wenig oder viel behaart? Leicht feminin oder eher maskulin?
Vergesse bitte nicht, was der Gesetzgeber nicht wirklich berücksichtigt, dass die Pubertät bei Mädchen meist schon mir 10 Jahren einsetzt, was bei Jungen doch eher bei 12 ist. Und die Körperschemata in den Alter noch recht ähnlich sind. Dich stößt die erwachsene Weiblichkeit ab! Da sind die Unterschiede ganz eindeutig.
Du hast nun leider das Pech, dass das Schutzalter hier in Deutschland tatsächlich bei 14 Jahren liegt. Sogar mit 17 kannst Du Probleme damit bekommen. Da gibt es den $176. Auch wenn diese Fälle nicht unbedingt verfolgt werden, kann es doch passieren. Da ist dieser Paragraph tatsächlich kein wirklicher Schutz, sondern eine Behinderung. Daher bleibt nichts anderes übrig, als Dir anzuraten, mit dem Sex bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Deiner Flamme zu warten.
[quote=$176 StGB][b]Sexueller Mißbrauch von Kindern[/b]
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.[/quote]
Auch mit dem 18. Lebensjahr gibt es Einschränkungen, die mit 21 noch verschärft werden.
[quote= $182 StGB][b]Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen[/b]
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.[/quote]
Nochmal zu Dir. Ich glaube, dass Du tatsächlich für Dich klären musst, was Du wirklich begehrst und welche Ängste sich entwickeln. Dann sehe zu, was erlaubt ist. Wenn Du auch auf Jungs Deines Alters stehst, kannst Du ja den Sex dort ausleben. Und dann ist die Frage offen, wenn Du eine Beziehung zu einer 12-14jährigen (ohne Sex) aufnimmst, was wird, wenn sie älter wird? Ist dann das Körperschemata dann derart stark?
Viele Fragen, Aber es ist auch kein Wunder, da Du ja selber noch in einem Alter bist, in der noch viel passiert! Auch solltest Du, wenn Du wirklich hebephil bist, keine Angst davor entwickeln, auch wenn die Stigmatisierung hier schon beginnt. Wenn es so ist, dann ist es ein Teil von Dir und wird es bleiben. Es geht dann einzig um Dein Handeln, wofür Du die Verantwortung trägst.