Pädophilie = verminderte Schuldfähigkeit?

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Sollte eine Pädophilie bei Kindesmissbrauchstätern eine verminderten Schuldfähigkeit bedeuten?

Du kannst eine Option auswählen

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Insgesamt abgegebene Stimmen: 26
 

Sirius
Administrator Emeritus (Inaktiv)
Beiträge: 2350
Registriert: Di 7. Feb 2017, 21:55
Wohnort: 127.0.0.1

Beitrag von Sirius »

inte hat geschrieben: Di 4. Dez 2018, 13:59 Dennoch, halte ich die Formulierung deiner Frage, wie auch von pssssst erwähnt, etwas unglücklich gewählt.
Ich kann nachvollziehen, was du meinst. Unabhängig von den genauen Details des vorliegenden Falls (der sicherlich komplexer ist als einfach nur die Frage, ob er wegen Pädophilie vermindert schuldfähig ist) finde ich die Frage aber trotzdem wichtig zu diskutieren. Bei den Großteil der Leute wird die Aufhebung des Urteils nämlich genauso verstanden werden, also dass er nicht voll schuldfähig ist aufgrund seiner "kranken", "gestörten", "triebhaften" usw sexuellen Präferenz. Das halte ich für gefährlich, da es der Stigmatisierung gegen Pädophile Nahrung gibt, denn wenn eine pädophile Neigung zu verminderter Schuldfähigkeit führt dann heißt das ja im Umkehrschluss, dass eine pädophile Neigung zu "kontrollieren" eine übermenschliche Anstrengung erfordert und Pädophile doch irgendwie "tickende Zeitbomben" sind. Aus dem Grund finde ich es wichtig, dass wir uns bezüglich dieser Frage klar positionieren und ein Zeichen setzen, weshalb ich die Umfrage auch bewussat im öffentlichen Bereich erstellt habe.
Aiko
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Beitrag von Aiko »

Ich hätte es auch erwähnen können. Sry.
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inte
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Beitrag von inte »

Okay, mit deinen vorgebrachten Argumenten, ist auch deine gewählte Formulierung für mich schlüssiger, jedoch passt dann meine von mir gewählte Abstimmung „Kommt auf den Einzelfall an“ nicht zur tatsächlichen Fragestellung.

Auch möchte ich, ein Stück weit, den Gedankengang von pssssst, nicht ganz außer Acht lassen.

Da, jedoch die Fragestellung, für mich nicht mit dem darunter stehenden Zusammenhang übereinstimmt, möchte ich mich dieser Abstimmung gerne im Nachhinein (ebenfalls ohne eine Stimme bei „Enthaltung“) enthalten.

Ist es für dich möglich, eine Stimme unter „Kommt auf den Einzelfall an“ wieder zu entfernen, sodass die Abstimmung wieder authentisch ist?

Ich möchte es ausschließlich bei meinen Kommentaren hier im Thread belassen.
Lorazepam

Beitrag von Lorazepam »

@mods bitte aiko informieren, wenn der beitrag freigeschaltet ist, er kriegt das sonst nicht mit und weint wieder.
Zeitung hat geschrieben:Sie sahen es kritisch, dass Harry S. zwar klar als Pädophiler eingestuft wurde, dessen sexuelle Interessen sich ausschließlich auf Kinder fokussieren. Gleichzeitig ging das Urteil aber auch davon aus, dass er bei seinen Taten voll schuldfähig war
Das ist der Ca­sus knack­sus.

Aiko hat geschrieben: Mo 3. Dez 2018, 22:16 Hat jemand das Aktenzeichen?
Nächstes Mal suchst du selber.
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... 36&anz=675
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inte
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Registriert: Mo 20. Nov 2017, 02:22

Beitrag von inte »

Ich habe hier mal, wie ich denke, die wesentlichen Fakten, aus dem umfangreichen Werk, zur Lektüre und Kenntnisnahme herauskopiert:


Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung jedenfalls für einen Teil der abgeurteilten Taten eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) anzunehmen oder jedenfalls nicht auszuschließen ist. Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall nicht nur die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, sondern auch einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit rechtfertigen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 25.März 2015 – 2 StR 409/14, BGHR StGB §21 Seelische Abartigkeit 43 sowie Beschlüsse vom 10. September 2013 –2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9; vom 6. Juli 2010 –4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305;vom 20. Mai 2010 –5 StR 104/10; NStZ-RR 2011, 170 und vom 17. Juli 2007 – 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337). Insoweit könnten entgegen der Auffassung des Landgerichts eine gedankliche Einengung des Angeklagten auf sexuelle Handlungen mit Kindern und eine Progredienz der lange andauernden Fehlentwicklung festzustellen sein, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB geführt haben

Ob und in welchem zeitlichen Umfang dies der Fall ist, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weshalb er den Strafausspruch im Ganzen aufhebt. Die Sache bedarf insoweit – naheliegender Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Demgegenüber lässt der Rechtsfehler den verbliebenen Schuldspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten vollständig aufgehoben war.

2. Die Aufhebung im Strafausspruch zieht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) nach sich.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung des Berufsverbots (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 –5 StR 263/93, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 5).


Ergänzungen, sind jedem bemühten Mitleser freigestellt.
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inte
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Beitrag von inte »

Ach ja, und Danke liebes Benzodiazepin, für die freundliche Recherche ;)
Aiko
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Beitrag von Aiko »

Hehe ;). Wenn es der letzte Beitrag ist sieht man das Blau. Nur nicht wenn schon Beiträge kamen und dazwischen wird einer freigeschaltet.

'Nächstes Mal suchst du selber."

Ach komm du weisst doch genau das die Frage an dich ging. Ich kenn doch meine Experten. :D
Sirius
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Beitrag von Sirius »

inte hat geschrieben: Di 4. Dez 2018, 15:47 Ist es für dich möglich, eine Stimme unter „Kommt auf den Einzelfall an“ wieder zu entfernen, sodass die Abstimmung wieder authentisch ist?
Leider nicht, aber du kannst deine Stimme noch nachträglich auf Enthaltung ändern.
Ah, genau danach habe ich gesucht, danke! :D

Ich bin kein Jurist, aber für mich liest sich das so als ob die Richter nicht grundsätzlich seine Schuldfähigkeit aufgrund seiner pädophilen Neigung in Frage stellen ("Ein abweichendes Sexualverhalten, wie es für den Angeklagten in Form einer Pädophilie festgestellt worden ist, kann nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. §§20, 21 StGB zugeordnet werden"). Stattdessen scheint es um die Frage zu gehen ob seine Pädophilie sich so sehr zu obsessiven und suchtartigen Verhaltens- und Gedankenstrukturen entwickelt hat, dass er sich während der Taten nicht mehr unter voller Kontrolle hatte ("Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag"). Für mich stellt sich da immer noch die Frage, warum seiner Pädophilie da so viel Raum gegeben wird, denn dieses Problem ist doch eigentlich komplett unabhängig von seiner konkreten Sexualität. Da klingt für mich immer noch die Ansicht mit, dass Pädophile grundsätzlich weniger gut in der Lage sind sich zu kontrollieren und daher eher in der Lage sind Straftaten durchzuführen als Angehörige anderer Sexualitäten.
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inte
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Beitrag von inte »

Sirius hat geschrieben: Mi 5. Dez 2018, 13:31 Leider nicht, aber du kannst deine Stimme noch nachträglich auf Enthaltung ändern.
Ist als einzige zur Verfügung stehende Option, nach einer abgegebenen Stimme bereits geschehen, meine Begründung dazu steht ja bereits oben zu lesen. Auch gut zu erfahren, dass Änderungen deinerseits nicht möglich sind, das beweist schon einmal, dass Manipulationen, der Ergebnisse nicht möglich sind, sehr gut!

Dennoch, wie bereits erwähnt, steht deine Fragestellung, aus meiner Sicht, in Konkurrenz zu den tatsächlichen Fakten, des unten stehenden Sachverhalts, den du zuvor nur persönlich interpretierend angenommen hattest, sich nun wohl aber etwas anders darstellt, wie ich bereits vom ersten Augenblick angenommen habe.
Stattdessen scheint es um die Frage zu gehen ob seine Pädophilie sich so sehr zu obsessiven und suchtartigen Verhaltens- und Gedankenstrukturen entwickelt hat, dass er sich während der Taten nicht mehr unter voller Kontrolle hatte ("Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag").
Dieselbe Aussage, findet sich quasi in meinem oben stehenden Zitat des Schriftsatzes wieder.
Für mich stellt sich da immer noch die Frage, warum seiner Pädophilie da so viel Raum gegeben wird, denn dieses Problem ist doch eigentlich komplett unabhängig von seiner konkreten Sexualität.
Hm - sowohl als auch, im konkreten Fall, geht es jedoch ausschließlich um diesen Schwerpunkt, der im Raum der Thematisierung steht. Das steht im Zusammenhang mit dem, für Außenstehende eher schwer nachvollziehbaren "abstrakten Denken" innerhalb der Justiz, so, möchte ich es mal vorsichtig formulieren. ;)
Da klingt für mich immer noch die Ansicht mit, dass Pädophile grundsätzlich weniger gut in der Lage sind sich zu kontrollieren und daher eher in der Lage sind Straftaten durchzuführen als Angehörige anderer Sexualitäten.
Ich denke mal, das du da nicht frei bist, (viel) mehr reinzulesen, wobei, auch immer bei einem Richter, das Wissen um aktuelle Kriminalstatistiken und auch anderen Quellen mit einfließen, die für ihn nun mal eine deutliche Sprache sprechen, somit in solchen Formulierungen ebenfalls, subtil eingeflossen sind, doch werden sich die Herrschaften davor hüten, die Sachlichkeit zu verlassen, um nicht angreifbar zu sein.

Das Ganze, ist nun mal, eine Welt für sich ... :|
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Caspar Ibichei
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Beitrag von Caspar Ibichei »

inte hat geschrieben: Mi 5. Dez 2018, 16:35 ... wobei, auch immer bei einem Richter, das Wissen um aktuelle Kriminalstatistiken und auch anderen Quellen mit einfließen, die für ihn nun mal eine deutliche Sprache sprechen, somit in solchen Formulierungen ebenfalls, subtil eingeflossen sind, doch werden sich die Herrschaften davor hüten, die Sachlichkeit zu verlassen, um nicht angreifbar zu sein. ...
Nicht nur das Wissen um Statistiken und anderen Quellen, auch die öffentliche Meinung fließt manchmal mit ein.
Das auch die eine Rolle spielt hatte ein Richter bei mir deutlich durchblicken lassen.
Georg, >60 ● Präferenz: wbl 8-12, mnl 6-10 caspar-ibichei@gmx.de
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