Sie schrieb:
"... nun wird endlich der Aufsatz im Strafverteidiger erscheinen (kommende Ausgabe), und die lto hat eine (etwas populärwissenschaftlichere) Kurzzusammenfassung veröffentlicht:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... nalpolitik
So ist das Thema noch einmal aufbereitet für Menschen, die nicht unbedingt die Fachzeitschrift "Strafverteidiger" abonniert haben oder lesen."
[Mod: Einleitung bei lto]Seit Juli 2021 ist der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild strafbar. Doch wer eine solche Puppe nutzt, schädigt keinen. Der Straftatbestand ist ein Paradebeispiel für irrationale Kriminalpolitik, meint Jenny Lederer.
Neuwahlen stehen an, rechtspolitisch mag man sich aus Strafverteidigerinnen-Perspektive gar nicht ausdenken, was an Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht auf uns zukommen wird. Schon das ursprünglich so wohltönende Versprechen der Politik, für eine "rationale" und "evidenzbasierte" Kriminalpolitik zu sorgen, ist in den vergangenen Legislaturperioden kaum eingehalten worden.
Ein Paradebeispiel für eine geradezu irrationale und nicht-evidenzbasierte, evidenz-konterkarierende Kriminalpolitik, stellt die Einführung einer "Puppenstrafbarkeit" mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt dar, das zum 01.Juli 2021 in Kraft getreten war.