Mache ich mich strafbar wenn ich meinem Freund Kinderbilder sende

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Constanze

Mache ich mich strafbar wenn ich meinem Freund Kinderbilder sende

Beitrag von Constanze »

Hallo ;bin nicht pädophil nur mein Freund.
Darf ich ihm Kinderfotos aus dem Netz zusenden? Harmloses´,Kinder in der Badewanne,am Strand Kinder in badehosen
Frei zugänglich aus dem www.
Kann mich das BKA dafür bestrafen oder ist das im Rahmen der Legalität?
MFG aus München,Conny
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Caspar Ibichei
SuH-Team
Beiträge: 6342
Registriert: So 12. Feb 2017, 20:43
Wohnort: Deutschland

Beitrag von Caspar Ibichei »

Hallo Conny,

bei frei im Internet zugänglichen Bildern wirst du nur auf das Urheberrecht achten müssen.
Gegen Links spricht absolut nichts.
Georg, >60 ● Präferenz: wbl 8-12, mnl 6-10 caspar-ibichei@gmx.de
„Seien wir realistisch, versuchen wir das Unmögliche.“ (Che Guevara)
Gast

Beitrag von Gast »

Das BKA kann dich nicht mal für Straftaten bestrafen!
Gast

Beitrag von Gast »

Das kommt auf jedes Bild an.
Wenn ein Kind in der Badewanne weinend in die Kamera schaut kann das legal sein und illegal, wenn es lachend den Po präsentiert.
Ein Link zu einem illegalen Bild kann auch wieder viel zwischen Verbreitung, Zugänglichmachung und Besitzverschaffung sein.
Im Zweifelsfall bekommst du Besuch und dann dein Freund.
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Planemo
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Beiträge: 70
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Beitrag von Planemo »

Von Rechtsanwalt Hoesmann
(https://hoesmann.eu/gericht-verbietet-v ... -whatsapp/ (Anm. des Teams))

Gericht verbietet Versand von Kinderbildern über WhatsApp

In einem von der Kanzlei Hoesmann geführten Verfahren entschied das Amtsgericht Charlottenburg, dass die ungefragte Verbreitung von Kinderbilder über WhatsApp ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ist. Die Eltern sind befugt, gegen eine Weiterverbreitung von Fotos ihrer Kinder über WhatsApp vorzugehen

In der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg wurde auf unseren Antrag hin der Antragsgegnerin untersagt, ohne Zustimmung der Eltern, Fotos und Videos, auf denen das Kind der Antragsteller erkennbar abgebildet ist, zu verbreiten, insbesondere wie geschehen über den Nachrichtendienst WhatsApp. (Beschluss vom 29. Mai 2018 Aktenzeichen 221 C 1006/18).

Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht

Das Gericht in Berlin bestätigte die Rechtsansicht der Kanzlei Hoesmann. Mit der Verbreitung der Kinderbilder über WhatsApp verstieß die Antragsgegnerin gegen die §§ 1004 I S. 2, 823 II BGB und §§ 22, 23 KunstUrhG. Denn der Antragsgegnerin stand keine Berechtigung zu, die Kinderbilder unter Missachtung der Rechte der Antragssteller über WhatsApp weiter zu verbreiten. Dabei spielt es rechtlich übrigens keine Rolle, ob es sich um Videoaufnahmen oder Fotos handelt; beides ist ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

Versenden von Kinderbildern über WhatsApp

Es ist unbeachtlich, ob die Verbreitung entgeltlich, zu kommerziellen Zwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt – auch das Verschenken von Bildnissen unterfällt dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts. Ebenso kommt es beim Bildnisschutz – anders als im Urheberrecht, das zumindest ein Angebot an die Öffentlichkeit voraussetzt – nicht auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn im Grundsatz führt bereits die Verbreitung an Einzelpersonen zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen. Damit ist der Verbreitungsbegriff des § 22 KUG wesentlich weiter als der des UrhG.

Fazit: Vorsicht vor Kinderbildern WhatsApp

Das Versenden von privaten Bildern über WhatsApp ist rechtlich relevant. Es spielt bei der Frage des Persönlichkeitsrechtes keine Rolle, ob damit ein Gewinn erzielt wird oder ob ich es wenigen Personen zeige. Auch wenn ich Privatfotos weiterleite und diese nur wenigen Leuten zeige, stellt dies ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar.
Daher ist gerade das Weiterleiten von Fotos über WhatsApp rechtlich heikel. Ich als Anwalt rate dazu, bei der Weiterleitung von Fotos, gerade von Kinderbildern über WhatsApp, vorsichtig zu sein. Im Zweifel sollten die Betroffenen immer gefragt werden, ob sie mit einer Weiterleitung einverstanden sind.
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:heart: „Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.“ :heart: (Der kleine Prinz)

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Max
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Beitrag von Max »

Quelle von Planemos Text: https://hoesmann.eu/gericht-verbietet-v ... -whatsapp/

Unter diesen Gesichtspunkten denke ich kann man davon ausgehen, dass das Versenden von Links zu Bildern genau dann ein Problem wäre, wenn die betreffenden Bilder
A) nicht ohnehin schon öffentlich zugänglich sind oder
B) ohne Einhaltung der Persönlichkeitsrechte online gestellt wurden.

Bilder aus dem Kontext zu lösen und separat zu verschicken ist vermutlich nicht gedeckt.

Ich wollte zum Beispiel ein Bild in meinem Buch verwenden, dass ich auf einer öffentlichen Seite für kostenlose Bildschirmhintergründe gefunden hatte. Als ich nachforschte merkte ich aber, dass dieses Bild von einem Fotografen stammt, der es zwar öffentlich gemacht hat aber keine Verwendung durch Dritte gestattet. Es war also auf der Plattform, wo ich es zuerst gefunden hatte, gestohlen.
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Planemo
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Beitrag von Planemo »

Danke für's Verlinken, hatte ich vorhin irgendwie nicht Gebacken gekriegt...
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Cirilla of Cintra
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Beitrag von Cirilla of Cintra »

Das halte ich gerade für Panikmache. Privatchats auf WhatsApp sind eben privat und können nicht einfach so gelesen werden.
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Planemo
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Beitrag von Planemo »

Cirilla of Cintra hat geschrieben: Fr 18. Dez 2020, 00:20 Privatchats auf WhatsApp sind eben privat und können nicht einfach so gelesen werden.
Es ja soll keine Panikmache sein, sondern zur Vorsicht Mahnen, wir wissen ja noch gar nicht wie die Userin ihrem Freund besagte Bilderchen schicken möchte, muß ja nicht WhatsApp sein. Auch wenn irgend etwas Privat ist, wenn man nicht Aufpasst kann möglicherweise immer irgend jemand mit lesen. Wenn man allerdings irgend wo Bilder Downloadet hinterlässt man Spuren, wie z.B. IP-Adresse, wenn sich hinterher heraus stellt, das die Bilder evtl. zwar Legal waren weil vieleicht nur Headshots, aber die Seite sehr Dubios mit irgend etwas in Verbindung steht, könnte man später auch beim Downloader Landen...usw.
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HumbleHumbert

Beitrag von HumbleHumbert »

Hallo Constanze,

ich kann dir auf deine Frage leider keine direkte Antwort geben, ich bin naemlich kein Rechtsanwalt.

Mich wuerde interessieren: warum moechtest du deinem Freund solche Bilder schicken? Vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch, aber ich finde deine Frage eigenartig.

Noch etwas, ohne oberlehrerhaft klingen zu wollen: das BKA bestraft nicht. Es ermittelt.
Und: damit ein Ermittlungsverfahren ueberhaupt erst zum BKA (Bundeskriminalamt, die Haupt-Ober-Ueber-Kripo von Deutschland) kommt muss es etwas wirklich wichtiges, gravierendes und technisch kompliziertes sein.
Zuletzt geändert von HumbleHumbert am Sa 19. Dez 2020, 23:11, insgesamt 1-mal geändert.
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