Politische Verfolgung von MAPs und das Asylrecht

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Re: Politische Verfolgung von MAPs und das Asylrecht

von Gotoxy » Mo 6. Mär 2023, 22:47

Es geht nicht wirklich um den Grund der Verfolgung, sondern ob unmenschliche Konsequenzen drohen wie Folter und Tod.

Reinrechtlich würde Pädophilie als Grund für jeden gelten nicht ausgeliefert zu werden, sogar selbst an Deutschland.

"Ein Reflex in der Gesellschaft ist ‚wegsperren‘ und zwar [für immer]. Und dieser Aussage ‚wegsperren und zwar [für immer]‘ - dieser Aussage stimmen immerhin 50 Prozent der Menschen in der Gesellschaft zu. Und 25 bis 30 Prozent sagen sogar, ein Mensch mit Pädophilie - der hat eigentlich kein Lebensrecht. Der [ist besser tot] als lebend. Das sind dramatische Zahlen." - Tillmann Krüger, Psychiater und Sexualmediziner an der Medizinischen Hochschule Hannover.

Re: Politische Verfolgung von MAPs und das Asylrecht

von DoppelM [Tom] » Do 12. Jan 2023, 01:40

Ich denke nicht das ein Asylbewerber versucht unter dem Deckmantel der Pädophilie in Deutschland Schutz zu suchen.
Vermutlich wird er eher einen anderen ähnlichen Grund wie eben Homosexualität angeben.

Nachprüfen lässt sich das vermutlich eh nicht es sei denn er ist strafrechtlich schonmal diesbezüglich in Erscheinung getreten.

Rein von der Theorie her müsste Deutschland ihm aber auch wenn er angibt Pädophil zu sein, Schutz gewähren da die Deutschen Menschenrechte die Todesstrafe verbieten und diese gelten bekanntlich für alle Menschen innerhalb der deutschen Grenzen. Daher, Deutschland darf niemanden in ein Land abschieben wo die Todesstrafe auf die Person wartet.

Also auch wenn ein Migrant sexuelle Gewalt an einem Kind verübt, wird er nicht abgeschoben sondern in Deutschland nach deutschem Recht und in deutschen Justizvollzugsanstalten verurteilt.

Re: Politische Verfolgung von MAPs und das Asylrecht

von Max » Di 20. Dez 2022, 22:18

Interessante Frage. Habe ich mir auch schon öfter mal gestellt. allein aus den USA könnten dann schon einige Leute Asyl beantragen, wenn es darum ginge.

Der Absatz, den du Gast hier zitiert hast, enthält interessanterweise keine genaue Auflistung von Kriterien, sondern eine sehr allgemeine Formulierung, die genau auch die pädophile Neigung sowie andere sexuelle Präferenzbesonderheiten einschließt, solang sich darüber eine Art Gruppe definieren lässt und für diese nicht veränderbaren Persönlichkeitsanteile verfolgt wird.

Re: Politische Verfolgung von MAPs und das Asylrecht

von Mascha » Di 20. Dez 2022, 13:46

Interessante Frage. Ob es da mal einen Präzedenzfall gab? Ich könnte mir vorstellen, dass pädophile Menschen durch alle Netze fallen, da Pädophilie nirgends wirklich passend eingeordnet werden kann als Fluchtkriterium.

Es ist nicht als sexuelle Orientierung anerkannt, nicht als Identitätsmerkmal, nicht als angeboren und unveränderbar, es vermischt sich allenthalben mit dem Alltagsbegriff, der so in etwa "pädophil ist wer ein Kind missbraucht" lautet... (in dem ganzen System rund um Flucht herrscht ja viel Willkür in den Entscheidungen).

Das einzige "offizielle" ist, dass die Pädophilie als Paraphile Störung gesehen wird, als solche ist sie jedenfalls im Klassifikationssystem der Krankheiten immer noch aufgeführt - aber eine solche ist kein anerkanntes Anerkennungskriterium für Flüchtende.
Andererseits ist es vielleicht möglich, wenn man es schon nach Europa geschafft hat, nachzuweisen, dass man im Heimatland mit Todesstrafe bedroht wäre? Das träfe auf manche Länder ja zu.

Im Grunde zeigt das, dass es dringend eine Anerkennung als sexuelle Orientierung im Sinne einer "sexual age orientation" braucht.

Politische Verfolgung von MAPs und das Asylrecht

von Gast » Di 20. Dez 2022, 09:47

Fallbeispiel: Person A (MAP) aus dem Iran wird aufgrund seiner Neigung politisch verfolgt (im Iran steht auf Pädophilie und auch Homosexualität die Todesstrafe - kein handeln erforderlich die eigen Existenz genügt) und beantragt Asyl als politisch verfolgter. Person B (Homosexuell) aus dem Iran hat die gleiche Fallkonstellation, wie Person A.

Wird Person A auch Asyl gewährt, oder fällt seine Neigung nicht unter den Schutz gemäß Asylgesetz:
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe:

Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, sowie die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG).

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