von Planemo » Mo 21. Dez 2020, 11:14
Soweit ich mich noch Erinnern kann, wurden diese Hefte, wenn sie Ausschließlich Kinder Zeigen, in den Achtziger Jahren Indiziert und deshalb wurde die Produktion eingestellt.
Indiziert heißt aber nicht Verboten. Das bedeutet lediglich Filme, Spiele, Musik oder Schriften werden in die „Liste jugendgefährdender Medien“ gemäß § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen. Indizierte Dinge dürfen dann insbesondere
nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden,
in der Öffentlichkeit nicht beworben und ausgestellt werden,
und nicht über den Versandhandel vertrieben werden.
Sie müssen aber für Erwachsene legal noch erhältlich sein – entweder in einem speziellen, nur Erwachsenen zugänglichen Geschäft oder per Internet in einer geschlossenen Benutzergruppe nur für Erwachsene. Über Indizierungsgründe und die Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann man sich im Internet auf bundespruefstelle.de informieren.
Das heißt wenn Du sie eh schon Besitzt ist es nicht Verboten da normalerweise keine direkte Pornografie, allerdings wie Caspar schon schrieb, wenn sie Gefunden werden, sind sie Weg.
Hier ein Beispiel:
Indizierung in Deutschland
Bereits 1986 wurde die Indizierung durch die damalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften beantragt und abgelehnt. Nach erneuten Anträgen durch Jugendämter kam es 1992 zu einer weiteren Prüfung. Zeitgleich fand das Verfahren, das zur sogenannten Mutzenbacher-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes führte, statt. Da die BPjS bereits erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Köln unterlegen war, holte es ein Gutachten durch Horst Scarbath ein. Dieser kam zum Schluss, dass Jung und Frei sowie Sonnenfreunde Sonderhefte trotz der Hervorhebung des Genitalbereiches und der Wahl entsprechender Kameraperspektiven nicht sozialethisch desorientierend oder kinderpornografisch seien. Es würde lediglich die Freikörperkultur dargestellt. Die Indizierung wurde daher erneut abgelehnt. Durch zunehmenden öffentlichen Druck kam es 1996 zur erneuten Prüfung. Nach eingehender Analyse der Abbildungen in den Heften kam der Prüfungsausschuss zu dem Schluss, dass keineswegs eine Darstellung der Freikörperkultur erfolge. Vielmehr würden Kinder und Jugendliche zu sexuellen Anschauungsobjekten degradiert. Der Jugendschutz umfasse auch den Schutz vor sexuellen Übergriffen durch Pädophile, zu denen diese Hefte animieren würden. Die Kunstfreiheit stünde dem nicht entgegen, da es sich nach der Rechtsprechung – im Gegensatz noch zu der Annahme Scarbaths – nicht um Kunst handele. Es kam daher zur Indizierung. Daraufhin wurde das Erscheinen einige Monate später eingestellt.
Soweit ich mich noch Erinnern kann, wurden diese Hefte, wenn sie Ausschließlich Kinder Zeigen, in den Achtziger Jahren Indiziert und deshalb wurde die Produktion eingestellt.
Indiziert heißt aber nicht Verboten. Das bedeutet lediglich Filme, Spiele, Musik oder Schriften werden in die „Liste jugendgefährdender Medien“ gemäß § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen. Indizierte Dinge dürfen dann insbesondere
nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden,
in der Öffentlichkeit nicht beworben und ausgestellt werden,
und nicht über den Versandhandel vertrieben werden.
Sie müssen aber für Erwachsene legal noch erhältlich sein – entweder in einem speziellen, nur Erwachsenen zugänglichen Geschäft oder per Internet in einer geschlossenen Benutzergruppe nur für Erwachsene. Über Indizierungsgründe und die Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann man sich im Internet auf bundespruefstelle.de informieren.
Das heißt wenn Du sie eh schon Besitzt ist es nicht Verboten da normalerweise keine direkte Pornografie, allerdings wie Caspar schon schrieb, wenn sie Gefunden werden, sind sie Weg.
Hier ein Beispiel:
Indizierung in Deutschland
Bereits 1986 wurde die Indizierung durch die damalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften beantragt und abgelehnt. Nach erneuten Anträgen durch Jugendämter kam es 1992 zu einer weiteren Prüfung. Zeitgleich fand das Verfahren, das zur sogenannten Mutzenbacher-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes führte, statt. Da die BPjS bereits erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Köln unterlegen war, holte es ein Gutachten durch Horst Scarbath ein. Dieser kam zum Schluss, dass Jung und Frei sowie Sonnenfreunde Sonderhefte trotz der Hervorhebung des Genitalbereiches und der Wahl entsprechender Kameraperspektiven nicht sozialethisch desorientierend oder kinderpornografisch seien. Es würde lediglich die Freikörperkultur dargestellt. Die Indizierung wurde daher erneut abgelehnt. Durch zunehmenden öffentlichen Druck kam es 1996 zur erneuten Prüfung. Nach eingehender Analyse der Abbildungen in den Heften kam der Prüfungsausschuss zu dem Schluss, dass keineswegs eine Darstellung der Freikörperkultur erfolge. Vielmehr würden Kinder und Jugendliche zu sexuellen Anschauungsobjekten degradiert. Der Jugendschutz umfasse auch den Schutz vor sexuellen Übergriffen durch Pädophile, zu denen diese Hefte animieren würden. Die Kunstfreiheit stünde dem nicht entgegen, da es sich nach der Rechtsprechung – im Gegensatz noch zu der Annahme Scarbaths – nicht um Kunst handele. Es kam daher zur Indizierung. Daraufhin wurde das Erscheinen einige Monate später eingestellt.